Unter örtlicher Straßenpolizei sind hoheitliche Massnahmen zur Regelung und Sicherung des lokalen Verkehrs zu verstehen.

Die Zuständigkeit der Gemeinde ist nur dann gegeben, wenn diese Massnahmen

  • nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und
  • sich auf Straßen beziehen sollen, die weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,

Sie umfassen u.a. folgende Aufgaben:

  • die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen,
  • die Bestimmung von Kurzparkzonen,
  • das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren,
  • die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden,
  • die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen,
  • die Erlassung von Verordnungen, mit denen
    • Beschränkungen für das Halten und Parken,
    • ein Hupverbot,
    • ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
    • Geschwindigkeitsbeschränkungen
      erlassen werden,
  • Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände,,
  • die Bewilligung einer Ladetätigkeit,
  • die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen,
  • die Bestimmung von Wohnstraßen,
  • die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen,
  • die Erlassung von Verordnungen hinsichtlich Wintersport auf Straßen,
  • die Erlassung von Verordnungen hinsichtlich Spielen auf Straßen und Rollschuhfahren auf Fahrbahnen,
  • die Bewilligung von Arbeiten einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
  • die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen,
  • die Sicherung des Schulweges.