Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
Eine Sonderform der Eigenunternehmung stellen die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit dar.

Sie sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde,

  • die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen,
  • weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und
  • mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinne des Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung geführt werden.

Wesentlichstes Merkmal des Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit ist dessen öffentlich-rechtlicher Charakter ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie ein Betriebsleiter, dem zumindest die Entscheidung im operativen Bereich übertragen werden muss. Daher hat für solche Betriebe der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
Entscheidungsorgane sind die Organe der Gemeinden, denen auch die Kontrollbefugnis zukommt.

Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und mit der Erfüllung der Maastricht-Kriterien mit der Wirkung eingeführt, dass es sich bei diesen Betrieben um keine Ausgliederung aus dem Gemeindehaushalt handelt, sondern bloss um eine gesonderte Darstellung im betrieblichen Bereich.


Unter „Betriebsstatut“ (auch „Statut“ oder „Satzung“ bezeichnet) ist ein Beschluss des Gemeinderates zu verstehen, mit dem Eigenunternehmungen der Gemeinde errichtet werden; sie haben ihre Organisationsstruktur und ihre Aufgaben sowie die Grundsätze des Rechnungswesens zu enthalten.