Überprüfung der wirtschaftlichen Unternehmungen
durch den Gemeinderat
Bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde errichtet oder sich an ihnen beteiligt und unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist.
Überdies unterliegen sie im Wege über den Prüfungsausschuss der Überwachung durch den Gemeinderat.
Allerdings entfällt eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenunternehmungen) unterliegen ebenfalls im Wege über den Prüfungsausschuss der Überwachung durch den Gemeinderat.