Abweichungen vom Voranschlag
Abweichungen vom Voranschlag können sich ergeben durch:

  • Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben);
  • Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben)
  • Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung)
  • Nichteinhaltung des veranschlagten Ausgleichs zwischen den Ausgaben und Einnahmen; diesfalls ist ein Nachtragsvoranschlag notwendig.

 


Überplanmäßige Ausgaben
Überplanmäßige Ausgaben sind solche, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.
Übersteigen jedoch die überplanmäßigen Ausgaben 10 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages, dann ist ein Nachtragsvoranschlag zu beschließen.
Anträge, deren Annahme überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird.
Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.


Außerplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßige Ausgaben sind solche, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sich aber die Notwendigkeit einer solchen Ausgabe während des Haushaltsjahres erweist. Für solche Ausgaben hat der Bürgermeister einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen.
Anträge, deren Annahme außerplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird.
Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.


Kreditübertragung
Unter Kreditübertragung versteht man die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes. Hiefür ist die vorherige Zustimmung des Gemeinderats notwendig. Übersteigen jedoch die für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes zu verwendenden Voranschlagsbeträge 10 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages, dann ist ein Nachtragsvoranschlag zu beschließen.