DIE ORGANISATION DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES


Rechtscharakter des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss ist ein aus der Mitte des Gemeinderates gewähltes Kollegialorgan, das frei von Weisungen (des Gemeinderates) selbstständig in einem förmlichen Verfahren festzustellen hat, ob die Gebarung der Gemeinde den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird.

Der Gemeinderat ist verpflichtet, einen Prüfungsausschuß einzurichten; unterläßt er dies, kann die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 92 vorgehen.


Kollegialorgan - Organ: im Hinblick auf die Kreation des Prüfungsausschusses aus der Mitte des Gemeinderates und seine aus der Kompetenz des Gemeinderates abgeleiteten Funktion (Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde) ist er als ein Hilfsorgan des Gemeinderates anzusehen.

Weisungsfreiheit: dem Wesen eines Prüfungsausschusses wäre es fremd, wenn es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an irgendeine Weisung des Gemeinderates gebunden wäre;

"Selbstständig“ bedeutet, dass der Prüfungsausschuss von sich aus („von Amts wegen“) seine Prüfungsaufgaben wahrzunehmen hat. Aus der Wendung „Der Gemeinderat überwacht die . . . . . Gebarung der Gemeinde . . . . “ ist zu folgern, dass der Prüfungsausschuss - in Ableitung seiner Prüfungsfunktion aus der des Gemeinderates - die Gebarungsvorgänge in jener zeitlichen Abfolge und jenem Umfang (laufend) zu prüfen hat, die er für notwendig hält, um seine Prüfungsaufgaben erfüllen zu können.
Die Selbstständigkeit wird unterstrichen durch eine „Bestandsgarantie“ - da der Prüfungsausschuss vom Gemeinderat nicht aufgelöst werden kann und somit sein Bestand bis zum Ende der Funktionsperiode des Gemeinderates garantiert ist - sowie durch den die Möglichkeit der Einflussnahme ausschliessenden Bestellungsmodus des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Eine Änderung seiner Zusammensetzung darf nur im Falle eines Wechsels in der Person des Bürgermeisters bei geänderten Mehrheitsverhältnissen vorgenommen werden.
Die Selbstständigkeit in der Prüfungsgerenz schliesst allerdings nicht aus, dass er bestimmte Prüfungsaufträge des Gemeinderates (als Hilfsorgan des Gemeinderates) zu befolgen hat.


Die Wahl der Mitgieder des Prüfungsausschusses (§ 78 Abs. 1)
Die Wahl der Mitglieder des Prüfungausschusses hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  • zunächst hat der Gemeinderat die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen,
  • dem Prüfungsausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören,
  • jede im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei hat Anspruch auf Vertretung im Prüfungsausschuß (und damit ein Vorschlagsrecht, das gegenüber dem Gemeinderat eine bindende Wirkung entfaltet; der Gemeinderat darf keine andere als die vorgeschlagene Person in den Prüfungsausschuß wählen),
  • es sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung (§§ 79 bis 84, insbesondere des § 82) über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden.

Für den Fall, dass eine anspruchsberechtigte Wahlpartei ihr Vorschlagsrecht nicht ausübt, ist im Gesetz keine Regelung getroffen. Geht man von der Notwendigkeit aus, die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane aufrechtzuerhalten, dann wird für den Fall, als die Mindestanzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (drei Mitglieder) nicht gegeben ist, in analoger Anwendung des § 82 Abs. 3 dritter Satz GemWO der Gemeinderat eine Ersatzwahl vornehmen müssen. Ist hingegen die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses auch ohne das Mitglied jener Wahlpartei, der das Vorschlagsrecht zusteht, gegeben, dann bedarf es keines weiteren Aktes mehr.

Mitglieder des Gemeindevorstands, der Kassenführer (Gemeindekassier) und der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

Die Wahl unterliegt der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 90, kann aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden


Die Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses
Grundsätzlich darf der Obmann des Prüfungsausschusses niemals jener Wahlpartei angehören, die den Bürgermeister stellt.

  • Gehört also der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter aber auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen.
  • Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen.

Entsprechend dem Grundsatz, dass der Obmann des Prüfungsausschusses niemals jener Wahlpartei angehören darf, die den Bürgermeister stellt, ist bei einem während der Funktionsperiode des Gemeinderates erfolgenden Wechsel in der Person des Bürgermeisters auch eine Änderung hinsichtlich des Obmannes und des Obmannstellvertreters in der Weise vorzunehmen, dass sie den geschilderten Bestimmungen entspricht. Unterläßt der Gemeinderat eine solche Änderung, dann kann die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) entsprechend den Bestimmungen des § 92 vorgehen.

Die Wahl unterliegt der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 90, kann aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden


Die Stärke einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ergibt sich bei Mandatsgleichheit durch die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen); bei gleicher Parteisumme entscheidet das Los.