S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 39 über die
Anwesenheitspflicht der Mitglieder
des Gemeinderats.

Anwesenheitspflicht
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Obmann unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.