Der Prüfbericht

Da eine direkte Prüfungsmöglichkeit der Gemeinde (des Prüfungsausschusses) bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (ebensowenig wie etwa ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung), ist vorgesehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist; damit entfällt eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss.

Um aus dem Prüfbericht die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen zu können, sei auf folgende Grundlagen hingewiesen:

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) werden gemäß den folgenden Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) überprüft:

  • Gem. § 222 Abs. 1 des UGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.
  • Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch den von den Gesellschaftern gewählten Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind. Die Zweckmäßigkeit oder die Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen der Unternehmensführung ist hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung.
  • Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüsen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
  • Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern.
  • Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichenVertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten.
  • Der Abschlussprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen; sodann hat er das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen.
  • Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • Für die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften gelten folgende Publizitätsvorschriften:
    Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.
    In das Firmenbuch kann jedermann Einsicht nehmen.
  • Für große Aktiengesellschaften gelten besondere Publizitätsvorschriften (Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.
    Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben nur die Bilanz und den Anhang offenzulegen.