S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 38 über die
Tagesordnung des Gemeinderats.

Tagesordnung
Der Obmann setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschliesst.


Absetzung eines Tagesordnungspunktes
Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Beginn der Sitzung abzusetzen, ausgenommen jedoch in folgenden Fällen:

  • wenn die Einberufung wenigstens von einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt worden ist,
  • wenn die Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Prüfungsausschuss einstimmig beschlossen worden ist,
  • wenn die Aufnahme eines in den Wirkungsbereich des Prüfungsausschusses fallenden Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Prüfungsausschusssitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Prüfungsausschusses schriftlich verlangt worden ist,
  • wenn eine ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschusssitzung nicht beschlussfähig war und unter Berufung hierauf eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die von mindestens einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

  • Verpflichtung zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
    Der Obmann ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Prüfungsausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Prüfungsausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einem Ortsvorsteher in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.

    Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses stellen.

    Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.

    Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.