MUSTER - GESCHÄFTSORDNUNG
DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES


§ 1
Eröffnung der Sitzung
Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Der Obmann eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde und leitet die Verhandlung.

(2) Der Obmann stellt fest, ob

a) sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden sind und
b) mindestens zwei Drittel anwesend sind.

(3) Im Falle von Ladungsmängeln (Abs. 2 lit. a) hat der Obmann festzustellen, ob diese durch rechtzeitiges Erscheinen behoben worden sind; ist dies nicht der Fall, ist die Sitzung zu schließen.

(4) Sind bei Eröffnung der Sitzung nicht zwei Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend (Abs. 2 lit. b), ist die Sitzung zu schließen.

§ 2
Verfahren nach erfolgter Feststellung der Beschlussfähigkeit
(und vor Eingehen in die Tagesordnung)

(1) Der Obmann hat mitzuteilen, ob einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung (vor Beginn der Sitzung) abgesetzt worden sind.

(2) Der Obmann kann (abweichend von der bekanntgegebenen Tagesordnung) die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmen.

(3) Der Obmann hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Obmann verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift zu bestimmen.

(4) Sodann hat der Obmann die Beantwortung der in der letzten Sitzung des Prüfungsausschusses gestellten Anfragen zu veranlassen, soweit dies nicht bereits schriftlich erfolgt ist.

(5) Schließlich hat der Obmann den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

(6) Der Obmann hat festzustellen, ob gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung Einwendungen erhoben worden sind; gegebenenfalls ist hierüber nach Klärung des Sachverhaltes sofort Beschluss zu fassen, andernfalls hat der Obmann festzustellen, dass die Verhandlungsschrift als genehmigt gilt.

§ 3
Tagesordnung

(1) Grundlage der Verhandlungen ist die gem. § 36 Abs. 3 bekanntgegebene Tagesordnung, falls nicht einzelne Tagesordnungspunkte vor Beginn der Sitzung abgesetzt worden sind.

(2) Auf Vorschlag des Obmannnes oder auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann der Prüfungsausschuss einstimmig beschliessen, dass ein Tagesordnungspunkt - ausgenommen ein solcher nach § 78 Abs. 3a GemO - von der Tagesordnung abgesetzt wird.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können über Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses mittels einstimmigen Beschlusses des Prüfungsausschusses behandelt werden, es sei denn, dass es auf Grund der mangelnden Vorbereitungszeit nicht möglich ist, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.

(4) Anträge gem. Abs. 2 und 3 können bis zum Schluss der Sitzung gestellt werden.

(5) Eine Beschlussfassung über eine im Tagesordnungspunkt "Allfälliges" aufgenommene Angelegenheit ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss dessen Behandlung einstimmig beschließt.

§ 4
(Allgemeine) Rechte der Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, in den Sitzungen des Prüfungsausschusses

a) zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen,
b) Anträge zu stellen (Abs. 2),
c) das Stimmrecht auszuüben (Abs. 3),
d) Anfragen an den Prüfungsausschussobmann zu richten (Abs. 4),
e) in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen,
f) von den mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organen und Gemeindebediensteten jede Auskunft zu verlangen,
g) gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben, soweit sie nicht eine von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung betreffen.

(2) Anträge können

a) inhaltlicher Art: zur einzelnen Verhandlungssache oder
b) formeller Art: zur Tagesordnung (§ 7) oder zur Geschäftsordnung (§ 8)
gestellt werden.

(3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand, geheim, namentlich oder mittels Stimmzettels; hiebei erfolgt die Abgabe der Stimme durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Anfragen (Abs. 1 lit. d) sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten. Über begründetes Verlangen des Anfragestellers sind die mündlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Ein solches Verlangen ist unmittelbar nach der Fragestellung oder der Anfragebeantwortung zu stellen.

§ 5
Berichterstatter

Berichterstatter über die zur Verhandlung gelangenden Anträge sind der Obmann des Prüfungsausschusses oder das vom Prüfungsausschusses aus seiner Mitte bestimmte Ausschussmitglied.

§ 6
Sitzungsablauf

(1) Die Behandlung der Tagesordnung erfolgt unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bis 5 ergebenden Reihenfolge.

(2) der Obmann ist jederzeit berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.

(3) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch

a) den Obmannn,
b) den Berichterstatter (§ 5), oder
c) den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat.

(4) Anschließend erfolgt die vom Obmannn geleitete Wechselrede, indem der Obmann jedem durch Handerheben zum Wort gemeldeten Ausschussmitglied in der Reihenfolge der Meldung das Wort erteilt. Wer, obwohl zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(5) Jedem Redner steht es - sobald er das Wort erlangt - frei, einem anderen Mitglied des Ausschusses sein Rederecht unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 3 lit. c) abzutreten.

(6) Ist die Reihe der Redner erschöpft, hat der Obmann dem Berichterstatter (Antragsteller) das Schlusswort zu erteilen, auf das dieser jedoch verzichten kann.

(7) Ergreift der Obmann nach dem Schlusswort neuerlich das Wort zum Tagesordnungspunkt, so gilt die Wechselrede als wiedereröffnet.

(8) Nach dem Schlusswort lässt der Obmann über den Antrag abstimmen. Der Obmann hat das Ergebnis der Abstimmung sogleich festzustellen und zu verkünden. Ist das Abstimmungsergebnis falsch wiedergegeben worden und der Obmann hat diesen Irrtum sofort erkannt, hat er es sofort richtig zu stellen.

(9) ?Wenn es ein Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.

(10) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer von der Mehrheit des Prüfungsausschusses abweichenden Anschauung auf Grund des § 2 Abs. 3 zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bestimmt worden, so hat der Obmann dies zu widerrufen und ein anderes Mitglied zur Unterfertigung zu bestimmen.

(11) Wenn die Tagesordnung erschöpft ist, hat der Obmann die Sitzung zu schliessen.

§ 7
Anträge zum Tagesordnungspunkt, Abstimmungsmodalitäten

(1) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt sind:

a) Hauptanträge, die den Inhalt eines Tagesordnungspunktes in bestimmter Weise zum Ausdruck bringen;
b) Abänderungsanträge, die den Inhalt des Hauptantrages teilweise abändern oder ergänzen;
c) Gegenanträge, die ein gänzlich anderes Begehren als der Hauptantrag zum Inhalt haben.

(2) Die Anträge sind genau zu präzisieren und vom Schriftführer festzuhalten.

(3) Die Anträge sind in folgender Reihenfolge abzustimmen:

a) Abänderungsanträge sind vor dem Haupt- oder Gegenantrag abzustimmen;
b) Bei Ablehnung des Abänderungsantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen;
c) Bei Ablehnung des Hauptantrages ist über den Gegenantrag abzustimmen.

Findet ein Antrag die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, sodass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand keine Abstimmung mehr durchgeführt werden darf.

(4) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Obmann, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.

§ 8
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind - ohne Unterbrechung eines Redners - jederzeit zulässig; der Obmann hat ihm sogleich das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht übersteigen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können - ohne Unterbrechung eines Redners - jederzeit gestellt werden; sie sind sogleich in Verhandlung zu ziehen, wobei nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden darf.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

a) der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes; wird dieser Antrag angenommen, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu nehmen, soferne der Ausschuss nicht eine andere Vorgangsweise bestimmt;
b) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist nicht zulässig;
c) der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Ausschussmitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf;
d) der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;
e) der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung;
f) der Antrag auf Schluß der Debatte;
g) der Antrag auf Erteilung des Ordnungsrufes (§ 9 Abs. 5);
h) der Antrag auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung (§ 3 Abs. 2);
i) der Antrag auf Behandlung eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 3 Abs. 3);
j) der Antrag auf?Beschlussfassung über eine im Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ aufgenommene Angelegenheit.

§ 9
Sitzungspolizei

(1) Der Obmann hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen des Prüfungsausschusses zu sorgen.

(2) Der Obmann kann während der Rede eines Prüfungsausschussmitgliedes das Wort ergreifen; sobald er zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede so lange zu unterbrechen, bis der Obmann seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann; nach Beendigung der Ausführungen des Obmannnes ist ihm wieder das Wort zu erteilen.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Obmannnes "zur Sache" nach sich. Nach dem dritten Ruf "zur Sache" kann der Obmann den Redner unterbrechen und den Prüfungsausschuss zur Beschlussfassung ohne Debatte darüber auffordern, ob die Rede fortzusetzen ist.

(4) Wenn der Anstand oder die Sitte verletzt wird oder beleidigende Äußerungen gebraucht werden, kann der Obmann die Missbilligung darüber durch den Ruf "zur Ordnung" entweder sofort, am Schluss der Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung aussprechen. In schwerwiegenden Fällen kann der Ruf "zur Ordnung" sofort, und zwar auch nach Unterbrechung einer laufenden Rede ausgesprochen werden. Gilt der Ruf "zur Ordnung" einem Redner selbst, kann der Obmann nach dem dritten Ruf "zur Ordnung" die Rede unterbrechen und den Prüfungsausschuss zur Beschlussfassung ohne Debatte darüber auffordern, ob die Rede fortzusetzen ist.
(5) Ein Ruf "zur Sache" (Abs. 3) oder ein Ruf "zur Ordnung" (Abs. 4) kann von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt werden; hierüber hat der Obmann zu entscheiden.


§ 10
Personenbezogene Ausdrücke

Wenn Funktionen von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am . . . . . . . . . . in Kraft.