Bindung des Gemeinderates an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde
Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Die Bindungswirkungen können sich nur aus einer aufhebenden Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeben.

Die bindende Wirkung kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde selbst und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend, mögen diese auch noch so verfehlt sein. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten.
Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt.
Ebenso entfalten Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, keine Bindungswirkung.

Allerdings ist die Bindungswirkung nur im Zusammenhang mit jenem Grund zu sehen, der infolge eines Verfahrensmangels oder einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zur Aufhebung des Bescheides geführt hat; daher ist es nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde im Verfahren zur Erlassung des Ersatzbescheides unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel aus einem anderen Grund zu demselben Bescheidergebnis kommt ; sie tritt auch dann nicht ein, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist.

Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgeführt ist und den aufhebenden Spruch trägt. Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geänderten Rechtsansicht hinweg zu setzen.

Gegen die neuerliche, nunmehr der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechende Entscheidung des Gemeinderates kann nicht sogleich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, sondern es muss vorher neuerlich die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde ist bei ihrer neuerlichen Entscheidung an ihre im konkreten Verfahren bereits geäußerte Rechtsansicht gebunden.