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Gegenstand der Anfechtung
Gegenstand der Anfechtung kann nur ein Bescheid (d.i. ein individueller, hoheitlicher, an einen Rechtsunterworfenen adressierter Verwaltungsakt), niemals aber ein genereller Verwaltungsakt (Verordnung) sein.
Akte der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde, die keinesfalls in der Rechtsform eines Bescheides ergehen dürfen, können demnach nicht erfolgreich angefochten werden.
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