Inhalt der Vorstellung
Eine vollständige Vorstellung hat zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides, der angefochten wird;
  • der Antrag, den Bescheid ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Teile aufzuheben (ein Begehren etwa des Inhaltes, die Baubewilligung in einem bestimmten Umfang zu erteilen, ist unzulässig);
  • die Begründung des Antrages; der Vorstellungswerber muss erklären, in welchen Punkten er sich verletzt erachtet; allerdings darf diese Anforderung nicht allzu formalistisch ausgelegt werden, es genügt, dass die Vorstellung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Aufsichtsbehörde die Vorstellung zurückzuweisen.

  • (allenfalls) den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; ein solcher Antrag kann allerdings auch nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist gestellt werden.