Die Modalitäten der Einbringung der Vorstellung
Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, also auch mittels E-Mail, eingebracht werden. Die Einbringung einer Vorstellung mittels E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Die Frist für die Einbringung der Vorstellung beträgt zwei Wochen

Wird die Vorstellung nicht bei der Gemeinde, sondern direkt bei der Aufsichtsbehörde eingebracht, dann kann sie nur dann als rechtzeitig eingelangt angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der zweiwöchigen Frist der Gemeinde übermittelt worden ist, wobei die Tage des Postlaufes von der Aufsichtsbehörde bis zur Gemeinde in die Frist nicht einzurechnen sind.

Die Protokollierung einer Vorstellung und deren Aufnahme in einer Niederschrift ist unzulässig.