Rechtscharakter der Vorstellung
Die Vorstellung ist ein Rechtsbehelf, dessen Funktion sich aus der Beziehung "Selbstverwaltungskörper" (Gemeinde) zur "Allgemeinen staatlichen Verwaltung" ergibt. Da die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, unterliegt auch die Gemeinde diesem Gebot der Gesetzmäßigkeit.

Die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde schließt es nun aber aus, dass den obersten Organen der Vollziehung (Bundesminister, Landesregierung) eine Verantwortlichkeit und damit ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Gemeinde zukommt. (Dieses Recht steht ausschließlich dem Gemeinderat zu.)
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erfordert aber ein solches Maß an Kontrollmöglichkeiten, das die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde nicht schmälert. Eines dieser Kontrollmittel, das nur auf Antrag einer Partei wirksam werden kann, ist die Vorstellung (ein Rechtsbehelf).
Erst auf Grund der Vorstellung hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Rechtskontrolle. Allerdings ist die Aufsichtsbehörde nur in beschränktem Maße zur Prüfung eines angefochtenen individuellen Verwaltungsaktes (Bescheid) befugt.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht ermächtigt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und hat auch keine Möglichkeit der Ermessensausübung.
Fragen der Zweckmäßigkeit zu entscheiden, steht der Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zu. Jedoch ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu prüfen ob eine vom Gemeinderat angewendete Ermessenbestimmung im Sinne des Gesetzes angewendet wurde.
Die Aufsichtsbehörde ist auch berechtigt, andere, als die geltend gemachten Gründe in die Prüfung einzubeziehen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nicht den Rechtsbehelf der Vorstellung, sondern die Berufung an die Aufsichtsbehörde (§ 83 Abs. 3).