Trotz Vorstellung - Recht der Gemeinde auf Änderung ihres Bescheides
Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.

Da ein Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Rechtskraft erwächst, steht der Gemeinde die Befugnis zur Änderung und Behebung von Bescheiden zu.
Durch die Aufhebung (oder Abänderung) eines Bescheides durch die Gemeinde wird der Antragsteller zur Gänze (gegebenenfalls teilweise) "klaglos" gestellt.
In diesem Falle hat die Gemeinde die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit das Verfahren über die Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde eingestellt werden kann.
Für den Fall, als der Bescheid, gegen den Vorstellung erhoben worden ist, vom Gemeinderat aufgehoben wird, "gleichzeitig" aber auch die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung über die Vorstellung und damit über den Bescheid trifft, ist zu prüfen, welcher Bescheid zunächst rechtswirksam geworden ist.
Rechtswirksam wird ein Bescheid in der Regel mit seiner Zustellung. Wird also beispielsweise der aufhebende Bescheid des Gemeinderates früher rechtsgültig zugestellt, dann kann der Bescheid der Aufsichtsbehörde nicht mehr wirksam werden, weil der mit Vorstellung angefochtene Bescheid ja bereits aufgehoben worden ist. Erlangt der Bescheid der Aufsichtsbehörde durch seine frühere Zustellung Wirksamkeit, dann richtet sich das Schicksal des Bescheides des Gemeinderates nach dem Inhalt des Bescheides der Aufsichtsbehörde.