Voraussetzung für die Erhebung der Vorstellung
Voraussetzung für die Erhebung der Vorstellung ist die Erschöpfung des Instanzenzuges, d.h. es muss zuerst der Gemeinderat (sei es als I. Instanz oder als Berufungsbehörde in II. Instanz) entschieden haben.

Die Vorstellung kann erhoben werden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Vollziehungsbereich

  • des Landes - an die Bezirkshauptmannschaft.
  • des Bundes - an den Landeshauptmann.