Vorlage der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde
Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Was als "unverzügliche Vorlage" zu beurteilen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Innerorganisatorische Gründe können jedoch eine verzögerte Vorlage der Vorstellung und der zugehörigen Akte nicht entschuldigen. Jedenfalls ist die festgelegte Höchstfrist von einem Monat einzuhalten.
Für den Fall, dass die Gemeinde die Verwaltungsakten nicht vorlegt, ist im Gesetz keine ausdrückliche Lösung vorgesehen. Im Interesse des Rechtsschutzes der Partei wird im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Aufsichtsbehörde wohl eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehene Vorgangsweise zulässig sein; demnach kann die Aufsichtsbehörde auf Grund der Behauptungen des Antragstellers entscheiden, wenn die Gemeinde auf diese Folge aufmerksam gemacht worden ist und die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht im Widerspruch mit den Behauptungen des Antragstellers stehen. Die Gemeinde wird darüber hinaus vor der Entscheidung zu hören sein.
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