Wirkung der Vorstellung
Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

Der Bescheid des Gemeinderates ist die letzte Entscheidung der Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich); der Instanzenzug ist erschöpft. Ein Bescheid, der in letzter Instanz erlassen wird, ist rechtskräftig und zugleich vollstreckbar; dies auch dann, wenn gegen den Bescheid eine Vorstellung erhoben wird.
Die Gemeinde kann daher den vom Gemeinderat erlassenen Bescheid sofort vollstrecken (oder vollstrecken lassen).
Wird allerdings auf Grund eines Antrages der Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dann darf der Bescheid nicht mehr vollstreckt werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung kann von der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Dringlichkeit eines Falles - wenn nicht zugleich über die Vorstellung selbst entschieden wird - in einer gesonderten Verfügung, die der Gemeinde ungesäumt zuzustellen ist, erfolgen.