Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen,

  • die Bezirkshauptmannschaft; diese ist auch zur Entscheidung über die Vorstellung berufen, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird,
  • die Landesregierung, und zwar
    • zur Aufsicht über Gemeindeverbände,
    • für Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
    • für die Bestellung der Gemeindeorgane und deren Funktionsfähigkeit,
  • der Landeshauptmann in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches.

Die Aufsichtsbehörden entscheiden in letzter Instanz; es ist daher gegen ihre Bescheide eine Berufung nicht zulässig. Hingegen können diese Bescheide mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten werden.