Auskunftspflicht (§ 88)
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu unterrichten.
Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen .

Demgegenüber ist die Gemeinde verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen.

Die Auskunftspflicht der Gemeinde bezieht sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Vollziehungsbereich des Landes. Sie umfaßt sowohl den Bereich der Hoheitsverwaltung als auch jenen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde. Hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Vollziehungsbereich des Bundes gilt eine gleiche Regelung.

Die Auskunftspflicht besteht auch hinsichtlich des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Hiebei kann sich die Gemeinde bei ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf ihre Amtsverschwiegenheit berufen. Würde eine solche gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen, könnte diese ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Aufsicht nicht nachkommen.


Das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
Das Informationsrecht (als das Minimum der Aufsichtsmittel des Staates) ist die Voraussetzung einer wirksamen Aufsichtstätigkeit; es ermöglicht der Aufsichtsbehörde, sich über alle Vorgänge in der Gemeinde zu informieren. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde soll nicht erst dann einsetzen, wenn die Gemeinde ihren Wirkungsbereich bereits überschritten oder gar schon gegen die bestehenden Gesetze verstoßen hat. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht vielmehr auch darin, solche fehlerhaften Akte zu verhüten. Demnach kann sich die Informationspflicht der Aufsichtsbehörde nicht nur auf bereits beschlossene und genehmigungspflichtige Akte beschränken, sondern sie erstreckt sich auch auf beabsichtigte Beschlüsse.


Auskunftspflicht nur "im Einzelfalle"
Die Beschränkung der Auskunftspflicht "im Einzelfalle" bedeutet, dass ein Begehren auf einen allgemeinen, regelmäßigen oder gar ständigen Informationsfluss ausgeschlossen ist, was allein schon aus der Bedeutung des Wortes „Auskunft“ - als einer auf Grund eines Verlangens entsprechenden Antwort - hervorgeht.


Prüfung "an Ort und Stelle"
Die Organe der Aufsichtsbehörde sind befugt, in alle Unterlagen - allerdings unter Einschränkung auf den einzelnen Fall - Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen sowie Gemeindeeinrichtungen zu betreten und zu besichtigen, allerdings mit der Beschränkung auf jene Örtlichkeiten, die im Zusammenhang mit der im einzelnen Falle durchgeführten Prüfung stehen. Eine uneingeschränkte „Bewegungsfreiheit“ ist nicht gegeben. Diesem Aufsichtsrecht steht die Verpflichtung der Organe der Gemeinde gegenüber, diese Prüfung auch vornehmen zu lassen.
Im Hinblick auf die auch in der Gemeinde bereits umfänglich elektronisch geführte Verwaltung erstreckt sich der Prüfungsbereich (Prüfungsgegenstand) auch auf die elektronischen Medien.