ORDNUNGSSTRAFEN

Im § 92a werden die Begriffe „Ordnungsstrafe“ und „Ordnungswidrigkeit“ verwendet. Wenngleich die Verhängung von „Strafen“ nur auf Grund eines Verfahrens nach dem VStG zulässig ist, wird hier der Begriff „Ordnungsstrafe“ als Sanktionsbegriff verwendet und das Tatbestandsbild als „Ordnungswidrigkeit“ bezeichnet.

Nach dem Erkenntnis des VwGH Slg. 5477/A/1961 sind zur Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen des AVG anzuwenden (insbes. die allgemeinen Grundsätze über den Beweis - II. Teil, 2. Abschnitt).

Im Abs. 1 werden verschiedene Tatbestände (erschöpfend) aufgezählt, die als Ordnungswidrigkeiten gelten. Sie lassen sich „nach dem Grade der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters in zwei Gruppen unterteilen:

a) die Tatbestände, die die alleinige Verantwortung des Bürgermeisters betreffen; sie sind in den Z 1, 2, 4, 9, 10 und 14 genannt;

b) die Tatbestände, die nur im Zusammenwirken mit mehreren Organen der Gemeinde verwirklicht werden können: sie sind unter den Z. 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 aufgezählt.

In diesen Fällen ist der Bürgermeister allerdings teilweise auf die in der GemO vorgesehene Mitwirkung anderer Organe der Gemeinde angewiesen, sodass seine volle Verantwortung in Frage gestellt erscheint.



Die Wendung „im Verfahren“ soll offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Ordnungstrafen in einem förmlichen Verfahren durchgeführt werden sollen. Ein solches Verfahren könnte in drei Stufen gegliedert werden:

1. „Vorverfahren“: Wird vom Bürgermeister eine Handlung gesetzt, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bildet, so ist dieses Verhalten in geeigneter Form schriftlich festzuhalten; zugleich sind die maßgeblichen „Beweise“ zu erheben und dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine bescheidmäßige Feststellung ist offenbar nicht vorgesehen; allerdings könnte der Bürgermeister den Antrag stellen, einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, da er ein rechtliche Interesse hat, sein Verhalten nicht als „erste“ Ordnungswidrigkeit festgestellt zu wissen.

2. „Hauptverfahren“: Wird in der Folge eine weitere tatbildmäßige Handlung gesetzt, ist diese nunmehr als „wiederholte Ordnungswidrigkeit“ mittels Bescheides festzustellen. Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

3. „Ordnungsstrafverfahren“: Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen, gegen den wiederum Beschwerde an das Lan­desverwaltungsgericht erhoben werden kann. Allerdings kann in diesem Verfahren nur die Höhe der Strafe in Beschwerde gezogen werden.



Es fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, welcher Gebietskörperschaft die Ordnungsstrafen zufließen sollen; daher kommen diese gem. § 15 Z 1 VStG dem Land (für Zwecke der Sozialhilfe) zu.