Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zur Erhebung einer Revision ist die Gemeinde als juristische Person berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen ist.


Revisionsvoraussetzungen
Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erhoben werden, wenn die Gemeinde behauptet, durch dieses Erkenntnis in ihren Rechten verletzt zu sein.

Zur Revision im Einzelnen:

Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn das Erkenntnis der Gemeinde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis aber bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Die Revision hat zu enthalten:

    • die Bezeichnung des angefochtenen Erkennntisses (Datum und Geschäftszahl des Erkenntisses),
    • die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis erlassen hat,
    • den Sachverhalt,
    • die Bezeichnung der Rechte, in denen die Gemeinde verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
    • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    • ein bestimmtes Begehren,
    • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
  • Die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für Revisionen, die von einer Stadt mit eigenem Statut eingebracht werden.
  • Der Revision kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision aber der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der gemeinde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.



Parteistellung der Gemeinde
Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist auch die belangte Behörde (der Gemeinderat) des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis nicht von ihr selbst Revision erhoben wird.