§ 21
Verwaltungsgemeinschaften

(1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.

(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist.

(3) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.

(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.