§ 27
Durchführung kollegialer Beschlüsse;
Hemmung des Vollzugs

(1) Der Bürgermeister hat die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er diese vorher einzuholen.

(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(3) Richten sich die in Abs. 2 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Gemeindevorstands, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.