§ 41
Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.

(2) War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 38 Abs. 2).