§ 54
Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

  1. anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
  2. schriftlich vom Bürgermeister oder
  3. schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten

verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.