§ 70
Abweichungen vom Voranschlag,
Nachtragsvoranschlag

(1) Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist

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(2) Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.


(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn

1. Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder

2. sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder

3. Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags übersteigen.


(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.

(5) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.