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					 § 79 (1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands), einschließlich 
 auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. ?(2) Das Ergebnis der Überprüfung  ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen   innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 
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