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						  (1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht , so kann  ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid  auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist  zu setzen. 
						  (2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann  die Aufsichtsbehörde anstelle  und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten  und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen. 
						  (3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.