Ein befristetes Dienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es innerhalb der Befristung nicht durch Kündigung aufgelöst werden kann, es sei denn, diese ist vereinbart worden. Der Begriff „befristete Aufnahme“ ist erstmals mit der GemO-Nov. 2010 eingeführt worden; das durch die befristete Aufnahme entstandene Dienstverhältnis kommt jenem eines „nicht ständigen Bediensteten“ i. S. des § 25 Abs. 2 Z 4 gleich.