Karenz ist einer Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Fristen des Beschäftigungsverbotes (§ 7 Abs. 1 des Mutterschutz- und Väter- Karenzgesetzes) und solange sie arbeitsunfähig ist, bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist - ausgenommen aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson für die Dauer von einem Monat - nicht zulässig.
15) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz beginnt frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes. Hat jedoch die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

Der Hinweis auf „gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften“ ist deswegen erforderlich, weil die Angelegenheiten des Mutterschutzes unter den Kompetenztatbestand „Bedienstetenschutz“ fallen und gem. Art. 21 Abs. 2 B-VG die Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes der in den Betrieben der Gemeinde beschäftigten weiblichen Gemeindebediensteten unter das Mutterschutzgesetz und somit in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fallen.