Alle Gemeinden des Landes sind rechtlich gleichgestellt; ungeachtet ihrer Größe, ob sie Stadt- oder Landgemeinde, Großgemeinde oder Marktgemeinde sind - sie haben nach dem Bundes-Verfassungsgesetz grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten (Prinzip der “Einheitsgemeinde”, d.h. eine rechtliche Differenzierung unter den Gemeinden, also die Erlassung besonderer Regelungen für einzelne Gemeinden ist nicht gestattet, es sei denn, der Bundesverfassungsgesetzgeber gestattet dies ausdrücklich.). Allerdings nehmen zwei Gemeinden des Burgenlandes eine Sonderstellung ein: Eisenstadt und Rust. Diese sind Statutarstädte, d.h. sie haben ein eigenes Statut (“Eisenstädter Stadtrecht”, “Ruster Stadtrecht”). Sie unterscheiden sich von den übrigen Gemeinden dadurch, dass sie “neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen haben”.

Von der “Ortsgemeinde” im Sinne des Art. 115 Abs. 1 B-VG (VfGH Slg 10816) zu unterscheiden ist die “Katastralgemeinde” und die “Gebietsgemeinde”. Die Katastralgemeinde ist zu Steuer- und Vermessungszwecken errichtet worden (vgl. § 1 des prov. Gemeindegesetzes, RGBl.Nr. 170/1849, der unter der Ortsgemeinde die als “selbständiges Ganze vermessene Katastralgemeinde” verstand), die Gebietsgemeinde ist eine dem Bundesverfassungsgesetzgeber vorbehaltene “Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden” (Art. 120 B-VG).

Die Existenz der Gemeinde ist bundesverfassungsrechtlich gesichert, nicht aber die der einzelnen Gemeinden. Das B-VG enthält nämlich eine Bestandsgarantie für die Gemeinde nur als Institution (vgl. insbesondere Art. 116 Abs. 1 B-VG); es garantiert aber der individuellen Gemeinde kein absolutes Recht auf "ungestörte Existenz". Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind im Rahmen des Bundesverfassungsrechtes durchaus zulässig. Sie sind weder durch die Vorschriften des B-VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art. 5 StGG) ausgeschlossen - vgl. zB VfSlg. 6697/1972, 937311982; s. auch VfGH 24.9.1990, G 102/90 - (VfGH. Erk. vom 16.10.1992, Zl B 1407/91, Slg. 13.235).
Eine Zusammenlegung (Vereinigung), Trennung oder Auflösung der Gemeinde ist gesetzlich zulässig. (s. §§ 8 - 10).

Die Gemeinde ist eine sog. “juristische Person”, d.h. sie ist Rechtsperson kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers und hat - mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte (wie Familienrechte und Persönlichkeitsrechte) - die gleichen Rechte und Pflichten wie eine natürliche Person; allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde nur durch natürliche Personen, die für sie tätig werden, also nur durch ihre Organe, handeln kann.

Die Gemeinden haben nicht nur im Privatrechtsverkehr gemäß § 26 ABGB die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sondern auch im Bereich des öffentlichen Rechts, denn § 9 AVG verweist im Bezug auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (ABGB). Die Gemeinde kann also z.B. auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung sein.

Die Gemeinde ist auch Träger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Selbstverwaltungsrechte, sondern auch hinsichtlich der Grund- und Freiheitsrechte (soweit diese nicht wegen ihres Charakters nur einer natürlichen Person zukommen können), z.B. Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz des Eigentums.

Aus der Tatsache, dass die Gemeinde nur durch ihre Organe (natürliche Personen) handeln kann, ergibt sich, dass die Gemeinde als juristische Person auch kein Delikt begehen kann. Für die Einhaltung der Gesetze ist, sofern einzelne Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, der Bürgermeister strafrechtlich verantwortlich, es sei denn, dass er andere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt (§ 9 Abs. 1 und 2 VStG) und denen in diesem Bereich und in diesem Umfang auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis zusteht und sie ihrer Bestellung auch zugestimmt haben (§ 9 Abs. 4 VStG). Die Gemeinde haftet für die über den Bürgermeister oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (§ 9 Abs. 7 VStG).