Das Wesen der Gemeinde als Gebietskörperschaft liegt darin, dass alle Personen, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhalten, ihrer “Herrschaft” unterworfen sind (Gebietskörperschaften sind auch die Länder und der Bund). Es können sich also Hoheitsakte der Gemeinde (z.B. Verordnungen), nur auf das Gemeindegebiet beziehen; örtlich nicht beschränkt ist die Gemeinde hinsichtlich ihres Rechtsverkehrs aufgrund bürgerlich-rechtlicher Beziehungen.