Das Recht auf Selbstverwaltung ist der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleistet. “Selbstverwaltung” ist zwar Teil der staatlichen Verwaltung (dezentralisierte Verwaltung), aber eine von staatlichen Organen weisungsfreie Verwaltung (eigener Wirkungsbereich); s. dazu § 58 mit den entsprechenden Erläuterungen.
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