Der Gemeinderat ist verpflichtet, den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen (einzurichten),

a) wenn dies aus kulturellen, historischen, geographischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder gelegen ist,
b) wenn es sich um Gemeinden handelt, die nach dem Gemeindestrukturverbesserungsgesetz zu einer neuen Gemeinde vereinigt worden waren.