Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag

Zu Art. I Z 1 und 2 (§ 1):

Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage liegt es im freien Ermessen des Gemeinderates, ob er das Gemeindegebiet in Ortsverwaltungsteile unterteilt. Die Neufassung des § 1 Abs. 3 sieht die Verpflichtung zur Unterteilung in Ortsverwaltungsteile bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen vor. Die durch das Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGB1. Nr. 44/1970, erfaßten Gemeinden sind als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Die Unterteilung in Ortsverwaltungsteile soll nur durch einstimmigen Gemeinderatsbeschluß unterbleiben können.