ERLÄUTERUNGEN

Der Name einer Gemeinde darf ohne Antrag der betreffenden Gemeinde nicht geändert werden. Die Änderung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Eine ohne Antrag der Gemeinde erfolgte Änderung des Gemeindenamens kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Art. 139 B-VG).

Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Erlassung einer Verordnung, durch die der Name der Gemeinde geändert werden soll.

Durch die Bestimmung des § 97 bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung am 31.12.1965 bestehenden Gemeindenamen unberührt.