Die wiederverlautbarte Fassung des § 2 ergibt sich aus § 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zu § 2:

Die vorgesehene Regelung paßt die bisherige im § 7 der Gemeindeordnung 1927 getroffene Regelung an die neue Verfassungsrechtslage an und soll klarstellen, daß neue topographische Bezeichnungen, die ja an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet sind, durch Verordnung der Gemeindeaufsichtsbehörde festgelegt werden müssen.