ERLÄUTERUNGEN
Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" oder "Stadtgemeinde" berechtigt die Gemeinde lediglich, sich in dieser Weise zu bezeichnen, das Gemeindeamt als "Marktgemeindeamt" oder "Stadtamt" sowie den Gemeindevorstand (in den Städten) als "Stadtrat" zu bezeichnen (§ 14 Abs. 2), ein Recht zur Abhaltung eines Marktes kann daraus nicht abgeleitet werden; hiefür gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung. S hiezu >>> . |
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