ERLÄUTERUNGEN
Im Hinblick auf die „Kann“-Bestimmung besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“, jedoch kann eine fehlerhafte Ermessensübung der Landesregierung (Ablehnung des Antrages des Gemeinderates) die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes nach sich ziehen. Die Fehlerhaftigkeit kann darin liegen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung der Gemeinde für die nähere Umgebung entgegen Vorliegens entsprechender relevanter Umstände (Einwohnerzahl der Gemeinde, Anzahl der Geschäfte, Wirtschaftsleistung der Gemeinde etc.) nicht sachgerecht beurteilt wird - dies insbesondere im Vergleich zu anderen Gemeinden, denen die Bezeichnung „Marktgemeinde“ zuerkannt worden ist - und daher insgesamt nicht im Sinne des Gesetzes entschieden worden ist. |
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