ERLÄUTERUNGEN

6) Eine vollständige Liste jener Gemeinden, denen die Bezeichnung "Stadtgemeinde" verliehen worden ist, findet sich (mit Zitierung der entsprechenden Nummer des Landesgesetzblattes) unter dem Begriff „Stadtgemeinden“.

7) Durch die Bestimmung des § 97 bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung am 31.12.1965 verliehenen Berechtigungen zur Bezeichnung als „Städte“ unberührt.

8) Den Gemeinden Mattersburg, Oberwart und Pinkafeld wurde mit Verordnung LGBl. Nr. 4/1973 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" weiterverliehen; es sind dies jene Gemeinden, deren Recht zur Führung dieser Bezeichnung infolge des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes untergegangen war.