ERLÄUTERUNGEN
Die Gemeinde hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verleihung eines Wappens, da ein diesbezüglicher Antrag von der Landesregierung nur aus den im Abs. 1 dargestellten Gründen abgelehnt werden darf. Trotz des Wortes „kann“ ist die Landesregierung verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einer Gemeinde das Recht zur Führung des Gemeindewappens zu verleihen, weil im Hinblick auf die eindeutige Festlegung, wann ein solcher Antrag abgelehnt werden darf, der Landesregierung keine Wahlmöglichkeit offen steht. Eine vollständige Liste jener Gemeinden, denen das Recht, ein Gemeindewappen zu führen, verliehen worden ist, findet sich hier. Falls eine Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens hat, muss sie dieses Wappen (einfärbig) im Gemeindesiegel führen (§ 5 Abs. 2). |
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