ERLÄUTERUNGEN
Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens physischen oder juristischen Personen gestatten. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Personen in der Gemeinde ansässig sind bzw. ihren Sitz in der Gemeinde haben. Die Erteilung des Rechtes zur Führung des Wappens steht im Ermessen der Gemeinde und darf nur erfolgen, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Erlaubnis zur Führung des Wappens ist bescheidmäßig auszusprechen (s. VfSlg. 2929/1955, VwGH Slg. 1629 A/1950, VwGH Slg. 2291 A/1951), wobei es zweckmäßig ist, auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hinzuweisen. |
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