ERLÄUTERUNGEN

Unter "Führung" des Gemeindewappens ist im Sinne der Definition des § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole "der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des . . . . . . . . Wappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapieren, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln."