ERLÄUTERUNGEN

Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist auf Grund des § 10 des Landes-Polizeistrafgesetzes strafbar. Die unbefugte Verwendung des Gemeindewappens kann darüberhinaus auch den Tatbestand strafrechtlicher Vorschriften erfüllen (§ 6 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970); § 31 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.