Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Zu Art. I Z 3 und 4 (§ 4):
Der neue Abs. 4 des § 4 normiert das Recht der Gemeinde zur Führung von Gemeindefarben. Eine Versagung der Genehmigung wird insbesondere in Frage kommen, wenn die vom Gemeinderat gewählten Farben einen Symbolgehalt für andere Rechtsträger aufweisen. Die Überschrift des § 4 soll entsprechend ergänzt werden.