ERLÄUTERUNGEN
Es ist den Gemeinden verpflichtend vorgeschrieben, ein Gemeindesiegel zu führen. Das Siegel ist zwingend auf jenen Urkunden anzubringen, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen Dritte begründet werden (§ 50 Abs. 4). Es kann auch allen schriftlichen Ausfertigungen der Gemeinde beigesetzt werden. Fehlt ein solches Siegel auf einem Be?scheid, dann berührt das allerdings nicht seine Rechtsgültigkeit, da das AVG den Beidruck eines Siegels nicht vorsieht. |
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