Die wiederverlautbarte Fassung des § 5 ergibt sich aus § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu § 5:

Diese Bestimmungen lösen den § 7 c der Gemeindeordnung 1927 ab und stellen die Führung des Gemeindesiegels auf eine rechtlich einwandfreie, im ganzen Land einheitliche Grundlage.