Da jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören muss (Art. 116 Abs. 1 letzter Satz B-VG), kann es keine Grundstücke geben, die nicht Teil eines Gemeindegebietes sind.
Wenngleich das Gemeindegebiet regelmäßig eine in sich geschlossene Fläche umfasst, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass es sog. „Gemeindegebietsenklaven“ gibt (VfGH Slg. 9814).