Bei Gebietsänderungen ist darauf Bedacht zu nehmen dass sich die Grenzen der Ortsgemeinden, der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i.d.F. BGBl. Nr. 368 v. J. 1925, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 2/2008).
Gebietsänderungen sind auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden zulässig, weil es ein absolutes Recht der (individuellen) Gemeinden auf deren Existenz nicht generell gibt, sondern nur bestimmten, individuell in bundesverfassungsrechtlichen Normen festgelegten Gemeinden zukommt; es sind dies die Städte mit eigenem Statut (§ 4 der Gemeindeverfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205). Allerdings bedarf es bei Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden eines Landesgesetzes.
Gebietsänderungen können erfolgen:
a) mit dem Willen der betreffenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1);
b) gegen den Willen der betreffenden Gemeinden nur mittels Landesgesetzes (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2).
Darüber hinaus haben sich Gebietsänderungen auf Grund des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes (Gemeindezusammenlegungen) sowie auf Grund folgender Landesverfassungsgesetze ergeben:
- LGBl. Nr. 5/1966 (Landesverfassungsgesetz vom 1. Dezember 1965 über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien).
- LGBl. Nr. 9/1978 (Landesverfassungsgesetz vom 16. Dezember 1977 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge)
- LGBl. Nr. 37/1987 (Landesverfassungsgesetz vom 19. März 1987 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses)
- LGBl. Nr. 16/1969 (Landesverfassungsgesetz vom 25. Februar 1969 über die Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark)
- LGBl. Nr. 35/1974 (Landesverfassungsgesetz vom 15. Juli 1974 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses)
- LGBl. Nr. 63/1990 (Landesverfassungsgesetz vom 28. Mai 1990 über den Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches)
- LGBl. Nr. 24/2005 (Landesverfassungsgesetz vom 10. November 2004 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem)